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Geltungsbereich, Vertragsschluss, Leistungsumfang, Preise und Haftung für alle Aufträge von STARK DIENST.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen STARK DIENST (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Reinigung, Transport, Umzug, Montage & Demontage, Küchenabbau und Küchenmontage, Möbelaufbau und Möbelabbau, Kleinhandwerke, Entrümpelung, Hausmeisterservice, Garten- und Landschaftspflege, Fahrzeugüberführung sowie damit im Zusammenhang stehende Besichtigungs- und Beratungsleistungen.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich in Mannheim und Umgebung; Einsätze außerhalb dieses Gebiets bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(1) Angebote des Auftragnehmers – insbesondere über die Webseite, telefonisch oder per E-Mail – sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Kostenvoranschläge erfolgen nach bestem Wissen; geringfügige Abweichungen bei Ausführung des tatsächlichen Auftrags bleiben vorbehalten.
(2) Bei umfangreicheren Aufträgen (insbesondere Umzüge, Möbelmontagen, Küchenarbeiten) kann vor Angebotserstellung eine Besichtigung vor Ort erfolgen. Dabei werden die örtlichen Gegebenheiten, Zugänge, Etagen, Aufzüge, Parkmöglichkeiten sowie der Umfang der gewünschten Arbeiten geprüft. Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer ein transparentes, individuell abgestimmtes Angebot.
(3) Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftragnehmer die Beauftragung des Kunden schriftlich, per E-Mail oder in Textform bestätigt, oder sobald der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragten Leistung tatsächlich beginnt.
(4) Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
(1) Art, Umfang und Ausführung der jeweiligen Leistung – ob Reinigung, Umzug, Transport, Montage, Demontage oder eine sonstige vom Auftragnehmer angebotene Dienstleistung – ergeben sich aus der individuellen Auftragsbestätigung bzw. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.
(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Vereinbarung waren, werden nur nach gesonderter Absprache erbracht und gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach individueller Vereinbarung gesondert vergütet.
(3) Der Kunde hat die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten, funktionsfähige Aufzüge sowie geeignete Park- und Stellmöglichkeiten für Fahrzeuge bereitzustellen. Entsteht dem Auftragnehmer durch die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten ein Mehraufwand (z. B. durch fehlende Parkmöglichkeiten oder verzögerten Zugang), kann dieser dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
(1) Es gelten die im individuellen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro und, soweit gesetzlich anwendbar, inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer erstellt dem Kunden nach Abschluss bzw. nach vereinbarten Teilabschnitten der Leistung eine transparente, nachvollziehbare Rechnung. Bei umfangreicheren Aufträgen (z. B. Umzügen) kann eine angemessene Anzahlung vereinbart werden.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und Mahnkosten. Das Recht des Auftragnehmers, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Bei Transport-, Umzugs- und Montageleistungen behandelt der Auftragnehmer Möbel, Haushaltsgegenstände und sonstiges Eigentum des Kunden mit größtmöglicher Sorgfalt und setzt geeignetes Schutzmaterial ein. Für Schäden an Transportgut haftet der Auftragnehmer im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang; eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung wird unterhalten.
(4) Erkennbare Schäden oder Mängel an der erbrachten Leistung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Ausführung, in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
(5) Für Schäden, die durch vom Kunden bereitgestellte, bereits mangelhafte oder nicht ordnungsgemäß gesicherte Gegenstände entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit ihn hieran kein Verschulden trifft.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben hiervon unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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